Bürokratieabbau für Mücker Vereine | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe entfällt ab sofort: Das Ordnungsamt der Gemeinde Mücke, informiert alle örtlichen Vereine und Initiativen über eine wichtige Neuerung im Hessischen Gaststättengesetz (HGastG), die das ehrenamtliche Engagement erheblich entlasten wird.

Bürokratieabbau für Mücker Vereine

Mit Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes ist die Anzeigepflicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes durch nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen entfallen.

Was bedeutet das für Sie als Verein oder Initiative?

Bislang mussten auch nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen gemäß § 6 Satz 1 HGastG den vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte aus besonderem Anlass anzeigen – beispielsweise beim Sommerfest, Weihnachtsmarkt oder Sportevent. Diese Anzeigepflicht gehört nun der Vergangenheit an.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  1. Entfall der Anzeigepflicht: Ab sofort müssen nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen den vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte nicht mehr beim Ordnungsamt anzeigen. Dies gilt für alle Veranstaltungen, die nicht auf einen dauerhaften Betrieb ausgelegt sind.

  2. Förderung des Ehrenamts: Ziel der Gesetzesänderung ist es, bürokratische Hürden für gemeinnützige und ehrenamtlich getragene Aktivitäten abzubauen und damit das Engagement in der Gemeinschaft zu stärken.

  3. Wer gilt als „nicht-gewinnorientiert“? Der Begriff wird weit ausgelegt. Dazu gehören beispielsweise Wohltätigkeitsorganisationen, Sport- und Kulturvereine, Feuerwehren, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen sowie informelle Zusammenschlüsse wie Elternbeiräte. Entscheidend ist der satzungsgemäße oder grundsätzliche Zweck, der auf einen nicht-wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Werden Gewinne erzielt, müssen diese dem nicht-wirtschaftlichen Zweck zufließen und dürfen nicht an Mitglieder oder Eigentümer ausgeschüttet werden. Eine anerkannte Gemeinnützigkeit ist hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Auch die Rechtsform (z.B. eingetragener Verein oder informeller Zusammenschluss) ist unerheblich.

  4. Keine Nachweispflicht: Sie müssen dem Ordnungsamt keine Nachweise über Ihre Nicht-Gewinnorientierung für diese Veranstaltungen erbringen. Auch das Kriterium, ob ein Verkauf unter dem Selbstkostenpreis erfolgt, ist nicht mehr relevant.

  5. Kostenersparnis: Mit dem Entfall der Anzeigepflicht entfallen auch die damit verbundenen Gebühren.

Wichtige Hinweise:

Obwohl die Anzeigepflicht entfällt, bleiben die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen Sicherheit, Hygiene und Verbraucherschutz (z.B. Lebensmittelhygiene, Jugendschutz, Brandschutz) weiterhin bei den Veranstaltenden. Das Ordnungsamt behält sich vor, im Einzelfall Anordnungen gemäß § 10 Abs. 2 HGastG zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erlassen. Bei Gefahr im Verzug wird die örtliche Polizeibehörde tätig.

Ebenso entbindet diese Neuregelung nicht davon die Nutzung der gemeindeeignen Festplätze im Vorfeld mit der Liegenschaftsverwaltung der Gemeindeverwaltung abzustimmen. Die dort anfallenden Kosten für die Benutzung von Strom und Wasser werden den Nutzern weiterhin in Rechnung gestellt. Bei Auf- und Abbau ist eine Ablesung durch die Gemeinde Mücke und nur nach Absprache mit der Gemeinde Mücke durch die Vereine selbst vorzunehmen. Zum Nachweis ist eine Fotodokumentation erforderlich. Für den Anschluss an die Wasserversorgung dürfen ausschließlich Standrohre vom Bauhof genutzt werden. Eine Zuwiderhandlung kann ordnungsrechtlich verfolgt werden, bzw. wird hier eine Kostenschätzung von Strom- und Wassergebühren vorgenommen und ist von den Nutzern zu zahlen. Somit soll gewährleistet sein, dass die Zusammenarbeit mit den Vereinen weiterhin regelkonform verläuft.

Die Gemeinde Mücke begrüßt diese Erleichterung für unsere engagierten Vereine und Initiativen und steht Ihnen bei Fragen zur Umsetzung dieser Neuregelung selbstverständlich gerne zur Verfügung. Auskünfte erteilt Ihnen gerne das Ordnungsamt bezüglich des vorübergehenden Gaststättenbetriebes oder zu ihrer Veranstaltung im Allgemeinen, die Liegenschaftsverwaltung zur Nutzung der Festplätze und der Stromkosten oder die Finanzverwaltung zu den Wassergebühren.